Satzung vom 11.08.2020

 

 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Name des Vereins lautet „wearedoingit e.V.“

1.2 Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins

2.1 Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), die Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, insbesondere für Flüchtlinge und Vertriebene (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO) sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO).

2.2. Die Vereinszwecke werden insbesondere wie folgt verwirklicht:

  • Der Zweck der Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) wird insbesondere verwirklicht durch die Veröffentlichung von literarischen Texten (sowohl online als auch in gedruckter Form), die Organisation und Durchführung von Kunstausstellungen und literarischen Lesungen mit musikalischer Begleitung, wie z.B. durch das Projekt „Weiter Schreiben“, einem Literaturportal für Autor*innen aus Krisengebieten, das literarische Texte auf der Website weiterschreiben.jetzt veröffentlicht, durch die Projektreihe „Meet Your Neighbours“, in deren Rahmen sich Locals und Newcomer*innen zu Lesungen und Erzählsalons in Bibliotheken und Buchhandlungen zusammenfinden oder durch das Projekt „Mapping Berlin/Damaskus – eine neue literarische Kartographie“, bei dem die Stadtpläne von Berlin und Damaskus literarisch-essayistisch erkundet werden
  • Der Zweck der Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und bundesweite Durchführung von Veranstaltungen, in deren Rahmen Tagungen und Gesprächsrunden erfolgen zu den Grundlagen der Demokratie, wie z.B. durch das von der Bundeszentrale für politische Bildung geförderte Projekt „Demokratie? Eine Frage der Verfassung!“, in dessen Rahmen anlässlich der verfassungsbezogenen Jahrestage (100 Jahre Weimarer Reichsverfassung, 70 Jahre Grundgesetz, 30 Jahre Friedliche Revolution) gesellschaftliche Debatten über die Grundlagen unserer Demokratie angestoßen werden sollen und die Förderung eines politischen Verantwortungsbewusstseins bezweckt ist
  • Der Zweck der Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, insbesondere für Flüchtlinge und Vertriebene (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO) wird insbesondere verwirklicht durch die Konzeption und Veröffentlichung von Informationsbroschüren sowie die Organisation und Durchführung von Workshops jeweils zum Thema der beruflichen Selbständigkeit in Deutschland; die Vermittlung von Tandempartnern, um Newcomer*innen den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern, wie z.B. durch die Vermittlung von Tandems zwischen Newcomer*innen und deutschsprachigen Journalist*innen, um den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Journalist*innen zu ermöglichen
  • Der Zweck der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO) wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die Anwohner*innen und Newcomer*innen bundesweit für Gesprächsrunden zusammenbringt, damit diese sich im direkten Gespräch über persönlich Erlebtes austauschen und dadurch ein tieferes Verständnis füreinander schaffen und Vorurteile abbauen; durch die Konzeption und Veröffentlichung von Informationsbroschüren, die Locals über das Erlebte von Newcomer*innen aufklären sollen, wie z.B. durch die Konzeption und den Druck des Sammelbandes „Ein Jahr mit Meet your Neighbours – Wir reden nicht übereinander, sondern miteinander“

2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

3 Mitgliedschaft

3.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder sowie natürliche Personen, die wirksam in den Verein aufgenommen wurden.

3.2 Fördermitglieder können auch Unternehmen, Organisationen und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und fördern wollen.

3.3 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. a) mit dem Tod des Mitglieds;
  2. b) durch freiwilligen Austritt: Ein Mitglied kann bis zum Ende des III. Quartals des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres aus dem Verein austreten;
  3. c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Ausschluss kann durch einen Beschluss des Vorstandes, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf, nach Anhörung des betreffenden Mitglieds erfolgen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Einer Anhörung des betreffenden Mitglieds bedarf es nicht, wenn der Ausschluss wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach zweimaliger Mahnung erfolgt, soweit in der Mahnung darauf hingewiesen wurde, dass wegen der Nichtzahlung ein Ausschluss droht;
  4. d) die Mitgliedschaft von Unternehmen und Organisationen erlischt mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder mit dem Beschluss über ihre Liquidation.
5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist im Januar jeden Kalenderjahres fällig.

6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.                        Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere                      Organe wie ein Beirat gebildet werden.

7 Vorstand

7.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, die sich eine Geschäftsordnung geben können.

7.2. Alle Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich einzeln zu vertreten.

8 Zuständigkeit des Vorstands

8.1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

8.2. Der Vorstand kann die Einrichtung von Arbeitsgruppen beschließen und diese nach Erledigung ihres Arbeitsauftrags wieder auflösen.

8.3. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einzusetzen. Er beschließt über die Bedingungen für die Anstellung der Mitglieder der Geschäftsführer.

8.4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Regelungen über die Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder des Vorstands enthalten kann.

9 Amtsdauer des Vorstands

9.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des

Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

9.2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.

10 Mitgliederversammlung

10.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

10.2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für                    das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes                          des Vorstands, Entlastung des Vorstandes;
  2. b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  3. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  4. d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die                                Auflösung des Vereins.
11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

12.1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Die Protokollführerin wird von der Versammlungsleiterin bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter/in.

12.2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

12.3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.

12.4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese gilt auch für Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.

12.5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

15.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

15.2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei vom Vorstand zu bestimmende Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

15.3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, zu gleichen Teilen an Förderverein Pro Asyl – Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge und Flüchtlingspaten Syrien e.V. mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung für die Hilfe von Flüchtlingen zu verwenden.

15.4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

16 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschafte Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, und zwar jeweils durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, die Satzung zur Behebung der Beanstandungen abzuändern und diese Änderungen entsprechend anzumelden.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 I BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

Julia Eckert